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   OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22   

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OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22 (https://dejure.org/2023,40618)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2023 - 1 U 18/22 (https://dejure.org/2023,40618)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2023 - 1 U 18/22 (https://dejure.org/2023,40618)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
    Dabei ist hinsichtlich der begehrten Unterlassung durch die Beklagte, bereits gelöschte Beiträge erneut zu löschen (Klageantrag zu Ziff. 3) bzw. die Klägerin wegen verschiedener Beiträge erneut zu sperren (Klageanträge zu Ziff. 6, 7 und 17), sowie der Verpflichtung der Beklagten, die für die Kontensperrung ursächlichen Beiträge wieder freizuschalten (Klageantrag zu Ziff. 5), zunächst zu berücksichtigen, dass die dem Vertragsverhältnis der Parteien zur Zeit der Löschung zugrunde liegenden Vertragsbedingungen unwirksam waren, weil der in den damaligen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Entfernungsvorbehalt die Nutzer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 53; BGH, Urteil vom 29. Juli 2023, Az.: III ZR 192/20, juris Rn. 104).

    Die im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB gebotene Abwägung der wechselseitigen Belange der Vertragsparteien und dabei insbesondere ihrer kollidierenden Grundrechtspositionen führt dazu, dass Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte der Beklagten nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB angemessen sind, wenn sich die Beklagte in ihren Geschäftsverbindungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung seines Beitrags bzw. eine beabsichtigte Sperrung zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und ihm eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 85; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 192/20, juris Rn. 97).

    Insbesondere ist die Beklagte anerkanntermaßen berechtigt, den Nutzern ihres Netzwerks die Einhaltung objektiver und überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über strafrechtliche Vorgaben hinausgehen; dabei darf sie sich in diesem Rahmen auch das Recht vorbehalten, bei Verstößen gegen diese Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die (vorübergehende) Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 78; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 192/20, juris Rn. 90).

    Insbesondere sind bei diesem Ablauf die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB erfüllt, da die Klägerin mit dem Popup-Fenster die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der geänderten Nutzungsbedingungen einschließlich der Gemeinschaftsstandards hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 36 f.; OLG Frankfurt, MMR 2023, 212 Rn. 56).

    Zwar ist es im Falle einer (auch vorübergehenden) Sperrung des Nutzerkontos - im Gegensatz zu der Löschung eines Beitrags - zwar grundsätzlich geboten, den Nutzer vor der Durchführung der Maßnahme anzuhören, jedoch bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eng begrenzte, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmende Ausnahmemöglichkeiten (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 87).

    Soweit die Klägerin diesen Antrag hilfsweise dahingehend eingrenzt, dass ihr zuvor die Möglichkeit der Gegenäußerung gegeben werden müsse, ist der Antrag ebenfalls nicht begründet, weil es sogar im Falle einer vollständigen Sperrung eines Beitrags ausdrücklich nicht zwingend geboten ist, die - grundsätzlich erforderliche - Anhörung vor Durchführung der Maßnahme durchzuführen; ausreichend ist vielmehr, wenn der Netzwerkbetreiber den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einräumt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 88; BGH, Urteil vom 29. Juli 2023, Az.: III ZR 192/20, juris Rn. 99).

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20

    Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
    Dabei ist hinsichtlich der begehrten Unterlassung durch die Beklagte, bereits gelöschte Beiträge erneut zu löschen (Klageantrag zu Ziff. 3) bzw. die Klägerin wegen verschiedener Beiträge erneut zu sperren (Klageanträge zu Ziff. 6, 7 und 17), sowie der Verpflichtung der Beklagten, die für die Kontensperrung ursächlichen Beiträge wieder freizuschalten (Klageantrag zu Ziff. 5), zunächst zu berücksichtigen, dass die dem Vertragsverhältnis der Parteien zur Zeit der Löschung zugrunde liegenden Vertragsbedingungen unwirksam waren, weil der in den damaligen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Entfernungsvorbehalt die Nutzer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 53; BGH, Urteil vom 29. Juli 2023, Az.: III ZR 192/20, juris Rn. 104).

    Die im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB gebotene Abwägung der wechselseitigen Belange der Vertragsparteien und dabei insbesondere ihrer kollidierenden Grundrechtspositionen führt dazu, dass Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte der Beklagten nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB angemessen sind, wenn sich die Beklagte in ihren Geschäftsverbindungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung seines Beitrags bzw. eine beabsichtigte Sperrung zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und ihm eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 85; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 192/20, juris Rn. 97).

    Insbesondere ist die Beklagte anerkanntermaßen berechtigt, den Nutzern ihres Netzwerks die Einhaltung objektiver und überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über strafrechtliche Vorgaben hinausgehen; dabei darf sie sich in diesem Rahmen auch das Recht vorbehalten, bei Verstößen gegen diese Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die (vorübergehende) Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 78; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 192/20, juris Rn. 90).

    Soweit die Klägerin diesen Antrag hilfsweise dahingehend eingrenzt, dass ihr zuvor die Möglichkeit der Gegenäußerung gegeben werden müsse, ist der Antrag ebenfalls nicht begründet, weil es sogar im Falle einer vollständigen Sperrung eines Beitrags ausdrücklich nicht zwingend geboten ist, die - grundsätzlich erforderliche - Anhörung vor Durchführung der Maßnahme durchzuführen; ausreichend ist vielmehr, wenn der Netzwerkbetreiber den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einräumt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 88; BGH, Urteil vom 29. Juli 2023, Az.: III ZR 192/20, juris Rn. 99).

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2023 - 10 U 24/22

    Löschung von Beiträgen strafbaren Inhalts in sozialen Netzwerken

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Einschaltung eines dritten Unternehmens weitere Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte begründen könnte (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Mai 2023, Az.: 10 U 24/22, juris Rn. 266 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, Az.: 18 U 1491/19 Pre, juris Rn. 149).

    Einen solchen Anspruch macht die Klägerin aber gerade nicht geltend; sie möchte vielmehr über die logistische Beteiligung anderer Unternehmen an Kontensperrungen und Beitragslöschungen informiert werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Mai 2023, Az.: 10 U 24/22, juris Rn. 267).

  • OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19

    Facebook durfte teils volksverhetzenden Beitrag löschen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Einschaltung eines dritten Unternehmens weitere Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte begründen könnte (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Mai 2023, Az.: 10 U 24/22, juris Rn. 266 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, Az.: 18 U 1491/19 Pre, juris Rn. 149).

    Ein etwaiges Verschulden von ihr mit der Vornahme der Sperrung beauftragter Dritter müsste sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil diese in Bezug auf die ihr obliegende Pflicht, Rücksicht auf die Rechte und Interessen der Klägerin zu nehmen, ihre Erfüllungsgehilfen wären (OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, Az.: 18 U 1491/19 Pre, juris Rn. 151).

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

    Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung geschützt, und zwar insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13).

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

  • OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 16 U 229/20

    Löschung von Post bei Facebook - Nachholung unterlassener Anhörung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
    Mit Blick hierauf steht der Klägerin mangels hierüber hinausgehender Rechtsfolgen des in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts für die Zukunft kein Feststellungsinteresse zu (vgl. OLG München, GRUR 2023, 96 Rn. 46 ff.; OLG Frankfurt, MMR 2023, 212 Rn. 31 ff.; OLG Dresden, NJ 2021, 117, 119; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2021, Az.: 4 U 484/20, juris Rn. 80 ff.; OLG Hamm, GRUR-RS 2020, 25382 Rn. 62 ff.; OLG München, Urteil vom 18. Februar 2020, Az.: 18 U 3465/19, juris Rn. 60; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Bamberg, GRUR-RS 2020, 42035 Rn. 27; OLG Nürnberg, ZUM-RD 2021, 16 Rn. 23).

    Insbesondere sind bei diesem Ablauf die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB erfüllt, da die Klägerin mit dem Popup-Fenster die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der geänderten Nutzungsbedingungen einschließlich der Gemeinschaftsstandards hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 36 f.; OLG Frankfurt, MMR 2023, 212 Rn. 56).

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

  • OLG München, 18.02.2020 - 18 U 3465/19

    Rechtmäßigkeit der Sperrung eines Social-Media-Accounts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
    Mit Blick hierauf steht der Klägerin mangels hierüber hinausgehender Rechtsfolgen des in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts für die Zukunft kein Feststellungsinteresse zu (vgl. OLG München, GRUR 2023, 96 Rn. 46 ff.; OLG Frankfurt, MMR 2023, 212 Rn. 31 ff.; OLG Dresden, NJ 2021, 117, 119; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2021, Az.: 4 U 484/20, juris Rn. 80 ff.; OLG Hamm, GRUR-RS 2020, 25382 Rn. 62 ff.; OLG München, Urteil vom 18. Februar 2020, Az.: 18 U 3465/19, juris Rn. 60; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Bamberg, GRUR-RS 2020, 42035 Rn. 27; OLG Nürnberg, ZUM-RD 2021, 16 Rn. 23).

    Die Zulässigkeit der zwischenzeitlich beendeten Sperrung ist im Rahmen der - hier ebenfalls geltend gemachten - Ansprüche auf Wiederherstellung, Unterlassung und Zählerrücksetzung ohnehin zu prüfen (OLG München, Urteil vom 18. Februar 2020, Az.: 18 U 3465/19, juris Rn. 61).

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine

  • EuGH, 04.05.2023 - C-487/21

    DSGVO: Das Recht, eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet,

  • BGH, 21.09.2012 - V ZR 230/11

    Besitzschutz: Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20

    Fact-Check - Wettbewerbsverstoß im Internet: Geschäftliche Handlung und

  • LG Frankenthal, 08.09.2020 - 6 O 23/20

    Ansprüche gegen den Netzwerkbetreiber wegen vorübergehender Löschung eines

  • LG Bremen, 20.06.2019 - 7 O 1618/18
  • OLG München, 22.08.2019 - 18 U 1310/19

    Sperrung eines Facebook-Accounts

  • OLG Rostock, 29.09.2021 - 2 U 4/20

    Sperrung eines Facebook-Nutzerkontos und Löschung des Profilbildes wegen der

  • BGH, 25.05.1971 - VI ZR 26/70

    Klage auf Schmerzensgeld infolge Verletzung des Persönlichkeitsrechts -

  • OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - 6 W 42/20

    Faktenprüfungshinweis - Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines

  • BGH, 10.10.1979 - IV ARZ 52/79

    Einordnung eines Arrestverfahrens als Familiensache - Zuständigkeit des

  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 3641/19

    Zulässige Einschränkung von Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

  • BGH, 03.12.2014 - VIII ZR 370/13

    Zur Rückforderung von Zahlungen, die im Rahmen eines Erdgas-Sonderkundenvertrages

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

  • OLG München, 20.09.2022 - 18 U 6314/20

    Keine Sperre eines Social-Media-Accounts ohne Begründung

  • OLG Stuttgart, 24.11.2021 - 4 U 484/20

    Löschung eines auf Facebook geposteten Beitrags: Nichtigkeit der

  • OLG Bamberg, 28.04.2020 - 4 U 228/19

    Beitragslöschung auf Facebook und vorübergehende Kontensperrung nach Hassrede

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